Neu im Jahr 2008

Wie jedes Jahr hat sich auch zum Jahreswechsel 2007/2008 einiges geändert. Das gilt beispielsweise für die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, (voraussichtlich) die Arbeitslosenversicherung sowie für die Arbeitslosengeld II-Bezieher. Unser Serviceangebot stellt auch die Änderungen im Bereich der Krankenversicherung, für Behinderte sowie im Bereich Altersvorsorge und Rente vor.

Hartz IV

In den Hartz-IV-Gesetzen sind für 2008 einige Änderungen vorgenommen worden.

Zwangsverrentung“ erst mit 63
ALG-II-Bezieher, die Ende 2007 bereits mindestens 58 Jahre alt waren, müssen – wie bisher – erst mit 65 Jahren Rente statt ALG II in Anspruch nehmen. Für alle anderen (künftigen) Hartz-IV-Bezieher gilt: Soweit sie ein vorzeitiges Altersruhegeld beziehen können, sind sie erst mit 63 Jahren verpflichtet, dieses anstelle von ALG II zu beantragen. Dass die Betroffenen Rentenabschläge in Kauf nehmen müssen, spielt dabei keine Rolle mehr.

Ein-Euro-Jobs für Ältere
Ältere, die sich nicht mehr auf die auslaufende 58-er-Regelung berufen können, sind künftig „unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln“, heißt es im neu gefassten § 3 des zweiten Sozialgesetzbuchs. Da es nach wie vor nur wenige „normale“ Arbeitsangebote für ältere Langzeitarbeitslose gibt, ist damit zu rechnen, dass Hartz-IV-Träger den Betroffenen künftig in der Regel Ein-Euro-Jobs (also „Arbeitsgelegenheiten“) vermitteln. Wer die Annahme solcher Jobs grundsätzlich ablehnt, kann aus dem Leistungsbezug ausgesteuert werden.

Neue Regeln zur Einkommensanrechnung
Eine Reihe weiterer Neuregelungen gibt es in der zum 1. Januar 2008 neu gefassten Verordnung zum Arbeitslosengeld II bzw. der Sozialgeld-Verordnung.

Selbstständige: Selbstständige mit niedrigen Einkünften können – genau wie Arbeitnehmer – „aufstockendes Arbeitslosengeld II“ erhalten. Anfang 2008 ändern sich die Regeln zur Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte der Betroffenen. Diese werden grundsätzlich ermittelt, indem von den Einnahmen die Betriebsausgaben abgezogen werden. Künftig werden dabei allerdings nur noch „tatsächlich notwendige Ausgaben“ anerkannt. Zudem werden steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (etwa eine Rücklage für die Anschaffung eines betrieblich genutzten PKW) nicht mehr berücksichtigt. Für betriebliche Fahrten mit dem privaten PKW können selbstständig tätige ALG II-Bezieher künftig nur noch 0,10 Euro pro gefahrenen Kilometer absetzen. Wichtig weiter: Bislang war in den Fällen, in denen eine genaue Feststellung der Ausgaben nicht möglich war „eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen“.
Diese Regelung entfällt in der Neufassung der Verordnung. Daher müssen künftig im Grundsatz die konkreten Ausgaben nachgewiesen werden. Nach wie vor ist allerdings bei Selbstständigen, die naturgemäß schwankende Einkünfte haben, eine Schätzung der Einkünfte und eine vorläufige Bewilligung möglich (und in der Praxis weit verbreitet).
Soweit Selbstständige wiederholt Arbeitslosengeld II beantragen, sollen künftig auch die Einkünfte, die in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung erzielt wurden, berücksichtigt werden. Hierauf muss ein Antragsteller allerdings während des letzten Bezugs von ALG II hingewiesen worden sein.

Bereitgestellte Verpflegung zählt als Einkommen: Diese Klarstellung betrifft sowohl Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber während der Arbeitszeit verpflegt werden als auch Krankenhauspatienten, die im Krankenhaus versorgt werden.
Im Grundsatz gilt nach dem neuen § 2 Abs. 5 der Verordnung, dass bei einer Vollverpflegung der Regelsatz um 35 Prozent zu kürzen ist. Bei Teilverpflegung gelten entsprechend niedrigere Sätze (Frühstück: 7 Prozent, Mittag- und Abendessen: je 14 Prozent). Die Zuwendungen des Arbeitgebers bzw. des Krankenhauses werden nur berücksichtigt, wenn deren Wert in einem Monat eine Bagatellgrenze von derzeit 83,28 Euro übersteigt. Zur Erklärung: Dies ist nach § 62 des fünften Sozialgesetzbuchs der maximale (jährliche) Zuzahlungs-Betrag zu Krankenkassenleistungen für SGB-II-Bedarfsgemeinschaften (unabhängig von der Zahl der Personen).

Fahrt- und Ausbildungskosten von Förderung absetzbar: In Einzelfällen können Studierende Arbeitslosengeld II erhalten, in anderen Fällen erhält die Bedarfsgemeinschaft, in der die Betroffenen leben, ALG II. Hier stellt sich die Frage, wie das Bafög bzw. die Berufsausbildungsbeihilfe, die die Betroffenen erhalten, auf das ALG II anzurechnen ist. Die Verordnung regelt: Der Teil der Ausbildungsförderung, den die Betroffenen für Ausbildungsbedarf (also auch für Studiengebühren) und für Fahrtkosten ausgeben müssen, darf bei der ALG-II-Berechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. In der Praxis wird es vermutlich dabei bleiben, dass im Regelfall – wie bisher – 20 Prozent des Teils der Förderung, der nicht für Wohnkosten vorgesehen ist, auf das ALG II angerechnet werden. Höhere Fahrt- und Ausbildungskosten müssen dann auf Nachweis anerkannt werden.

 

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