Arbeitslosenversicherung

Vor allem für ältere Arbeitslose sollen 2008 günstigere Regelungen gelten. Diese werden vom Gesetzgeber wohl allerdings erst im Februar 2008 beschlossen, sie sollen jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Günstigere Regelung für die Dauer der Zahlung
Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I – und zwar für sechs Monate – hat zwar nach wie vor nur derjenige, der innerhalb der letzten beiden Jahre mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Dieser Anspruch kann sich jedoch je nach Dauer der nachgewiesenen Beschäftigungszeit verlängern. Dabei zählen künftig Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren – bislang kam es auf die letzten drei Jahre an. Wer innerhalb dieses Fünf-Jahres-Zeitraums insgesamt 24 Monate beitragspflichtig beschäftigt war, kann für ein Jahr lang ALG I erhalten, so lange gibt es diese Leistung für unter 50-Jährige maximal.

Längerer Anspruch für Ältere
Wer mindestens 50 Jahre alt ist, kann künftig bis zu 15 Monate (vorher: 12) ALG I erhalten. Für Arbeitslose zwischen 55 und (unter) 58 Jahren gibt es die Leistung – wie bisher – für maximal 18 Monate (bei nachgewiesenen 36 Beschäftigungsmonaten). Wer 58 oder älter ist, bekommt bis zu 24 Monate ALG I. Dies gilt dann, wenn der Betroffene in den letzten fünf Jahren mindestens 48 Monate mit versicherungspflichtiger Tätigkeit nachweisen kann.

Auch für „Bestandsfälle“ länger ALG I
Vom längeren Bezug können nicht nur diejenigen profitieren, die ab 2008 neu arbeitslos werden, sondern auch „Bestandsfälle“: Die skizzierten Regelungen sollen für alle Arbeitslosen ab 50 gelten, die Ende 2007 noch einen Restanspruch auf mindestens einen Tag ALG I hatten. Die Betroffenen werden allerdings, wenn das ALG I ausläuft, das Ihnen bislang zusteht, zunächst einmal ALG II beantragen müssen bzw. eine Zeit ohne Geld von der Arbeitsagentur überbrücken müssen, da die neuen Regeln erst noch vom Gesetzgeber verabschiedet werden müssen. Danach wird ALG I jedoch nachgezahlt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Betroffenen in der Zwischenzeit weiter arbeitslos gemeldet bleiben und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Private Arbeitsvermittler
Bezieher von ALG I können bis Ende 2010 weiterhin mit einem so genannten Vermittlungsgutschein, den sie bei der Arbeitsagentur erhalten, die Dienste eines privaten Job-Maklers in Anspruch nehmen. Ursprünglich war die Regelung bis Ende 2010 befristet. Anspruch auf den Gutschein haben Bezieher von ALG I in der Regel nach einer zweimonatigen Arbeitslosigkeit. Die mögliche Gutscheinhöhe wurde bei Langzeitarbeitslosen und Behinderten auf 2500 Euro aufgestockt. Auch Bezieher von Hartz IV können den Gutschein erhalten – sie haben hierauf jedoch keinen Rechtsanspruch.

Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitslose
Erwerbslose ab 50, die Anspruch auf zwölf Monate ALG I haben, können künftig von der Arbeitsagentur einen so genannten Eingliederungsgutschein erhalten. Damit verpflichtet sich das Amt einem einstellungswilligen Arbeitgeber für ein Jahr lang 30 bis 50 Prozent des Arbeitsentgelts zu erstatten. Nach einem Jahr ALG-I-Bezug haben ältere Arbeitslose einen Rechtsanspruch auf einen solchen Gutschein.

Kein Bonus mehr für die Einstellung Älterer
Firmen, die einen mindestens 55jährigen Arbeitslosen einstellten, mussten bislang für diesen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abführen. Diese Regelung gilt ab 2008 nur noch für „Altfälle“.

58er-Regelung läuft aus
Bislang konnten Arbeitslose ab 58 sich aus der Arbeitsvermittlung „ausklinken“ – und erhielten dennoch weiterhin ALG I. Diese Regelung gilt weiterhin für „Altfälle“, die 1949 und früher geboren wurden und Ende 2007 bereits arbeitslos waren. Wer jedoch ab 2008 arbeitslos wird muss sich auch dann voll der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, wenn er 58 oder älter ist. Die Versicherungsleistung ALG I wird nach wie vor maximal bis zum 65. Lebensjahr gezahlt.

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